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EuGH zu Fristen für Kündigungsschutzklage bei Kündigung während Schwangerschaft

EuGH, Urteil vom 27.06.2024 - C-284/23

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in einem Vorabentscheidungsverfahren zur 2-Wochen-Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 KSchG geäußert. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 KSchG muss eine Schwangere, die erst nach Ablauf der üblichen 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt, binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage stellen.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte zuvor in einem Kündigungsschutzverfahren den EuGH angerufen, weil es Zweifel daran hatte, dass die 2-Wochen-Frist mit der Mutterschutzrichtlinie (RL 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz) vereinbar ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte die gekündigte Mitarbeiterin erst einen Monat nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt und damit sowohl die 3-Wochen-Frist gemäß § 4 Absatz 1 KSchG und im Folgenden auch die o.g. 2-Wochen-Frist versäumt.

Der EuGH urteilte daraufhin: Artikel 10 und Artikel 12 der Mutterschutzrichtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung vorgesehenen Frist Kenntnis erlangt hat, eine solche Klage nur dann erheben kann, wenn sie binnen zweier Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellt, sofern die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit diesem Zulassungsantrag insoweit nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügen, als sie Nachteile mit sich bringen, die geeignet sind, die Umsetzung der Rechte übermäßig zu erschweren, die Artikel 10 dieser Richtlinie schwangeren Arbeitnehmerinnen vermittelt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat nun zu prüfen, ob die 2-Wochen-Frist für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage es der schwangeren Arbeitnehmerin zu sehr erschwert hat, sich beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage einzureichen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen können, dass die Kündigungsschutzklage einer schwangeren Mitarbeiterin wegen verspäteter Einlegung abgewiesen wird, auch wenn die 2-Wochen-Frist verstrichen war.

Bild: Marcos Paulo Prado/unsplash.com

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